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Vorsicht: Kunde fährt!
Der Kfz-Profi muss nicht für alle Eventualitäten haften, wie ein Urteil des Amtsgerichts Gummersbach beweist (Az.: 10 C 31/10): Im entschiedenen Fall wollte der Kunde mit seinem Pkw das Betriebsgelände verlassen. Da noch ein anderes Fahrzeug die Ausfahrt des ausgeschilderten Kundenparkplatzes versperrte, suchte er mit seinem Audi A3 einen alternativen Weg. Er fand ihn in der überdachten Durchfahrt, die allerdings lediglich für Hauptuntersuchungen und als ‚Diagnose-Straße‘ genutzt wird. Dieser Abschnitt war aber nicht besonders gesichert gewesen, so dass der Kunde dort einbog. In diesem Bereich befand sich mittig eine Untersuchungsgrube, die zum Unfallzeitpunkt zwar abgedeckt war, jedoch ein niedrigeres Oberflächenniveau als die umgebenden Durchfahrtspuren aufwies. Der Pkw geriet in diesen abgesenkten Bereich und wurde vorne und unten beschädigt. Der Kunde verlangte daraufhin vom Betrieb Schadensersatz.
Die Gummersbacher Richter lehnten dies jedoch ab. Zwar gelte “der Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenlage -gleich welcher Art- schafft, verpflichtet ist, die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern”. Mit diesem Grundsatz verbindet sich indes nicht die Pflicht, jede mögliche Gefahr vorherzusehen. Es bestanden nach Ansicht der Richter erhebliche Zweifel daran, ob der Betrieb den “Prüfstand zusätzlich gegen unberechtigtes Befahren durch Absperrbänder, -gitter oder -baken abzusichern” hatte. Im Übrigen trifft den Kunden auch ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, denn “ derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich scheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, muss den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinnehmen”.
Arbeits-Risiko?
Selten, aber möglich ist folgender Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-1 U 6/10) zu entscheiden hatte: An einem Freitagnachmittag meldete sich der Kunde einer Nutzfahrzeug- Werkstatt mit einem Inspektionsauftrag an. Die Reparatur sollte am darauffolgenden Montag ausgeführt werden, der Lkw hingegen bereits ab Freitag in der Werkstatt verbleiben. Am Montagvormittag bemerkte vor Beginn der Reparatur
ein Werkstattmitarbeiter eine kräftige Rauchentwicklung an dem Fahrzeug, die alsbald in Feuer umschlug. Trotz sofortiger Entfernung des brennenden Fahrzeugs entstand der Werkstatt dennoch ein Schaden von
rund 85.000 Euro. Die Ursache des Brands lag an der Fahrzeugelektronik. Trotzdem verweigerte die Betriebshaftpflichtversicherung des Fahrzeughalters Schadenersatz. Aufgrund der dreitägigen Betriebsruhe &ldwuo;gebe es keinen fahrzeugbezogenen technischen Grund als Brandursache”, so die Versicherung.
Dieser Argumentation folgten auch die Düsseldorfer Richter: “Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst (zwar) alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich
eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat”, allerdings müssen sich diese Gefahren “bei dem Betrieb” des Fahrzeugs realisiert haben. Dies erfordere einen “nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang”. Neben der zeitlichen Diskrepanz (drei Tage) kam für die Richter noch ein rechtlicher Wertungsaspekt hinzu: Selbst wenn trotz des zeitlichen Abstands
zum tatsächlichen Brand ein technisch vorhandener Defekt der Zündanlage ausschlaggebend gewesen wäre, scheitert der Anspruch letztlich am rechtlich auszulegenden Begriff “des Betriebs”. Durch die fälligen Arbeiten am Fahrzeug war es “im übertragenen Sinne “aus dem Verkehr gezogen” worden, um daran Arbeiten vornehmen zu lassen”, so die Richter abschließend.
Quelle: KRAFTHAND 3/2011 - www.werkstattrecht.de
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