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Das elektronische Abfallnachweisverfahren
Mit der Novelle der Nachweisverordnung hielt das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) Einzug in das deutsche Abfallrecht. Sie legt verpflichtend fest, dass spätestens am 31. Januar 2011 das Nachweisverfahren nur noch in elektronischer Form durchgeführt werden darf.
Was heisst das für Sie?
Die bisherigen Papierformulare für das Entsorgungsnachweisund Begleitscheinverfahren werden auf eine zukunftsweisende und sichere elektronische Form der Dokumentenbearbeitung umgestellt. Alle rechtsverbindlichen Dokumente werden durch elektronische Unterschrift (Signatur) mittels Kartenlesegerät signiert.
Elektronisch unterschreiben? Wie geht das?
Wie im altbekannten Nachweisverfahren muss auch zukünftig jeder Beteiligte für den entsprechenden Nachweis bzw. Begleitschein eine Signatur durchführen. Die verantwortliche Unterschrift erfolgte in der Vergangenheit handschriftlich auf den Papierformularen. Ein elektronisches Dokument hingegen bedarf einer elektronischen Unterschrift. Diese muss wie wie Handunterschrift an eine Person gebunden sein. Im elektronischen Nachweisverfahren bietet nur die “qualifizierte elektronische Signatur” -als eine Art digitaler Fingerabdruck- die mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbare Rechtsverbindlichkeit. Für eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt der Unterzeichner eine persönliche Chip-Karte mit den codierten persönlichen Unterschriftsdaten und einer Code-Nummer.
Diese ist beispielsweise von den PARTSLIFE Vertragsentsorgern zu bekommen und mit Zuteilung an die beantragende Person gebunden.
Ein weiterer wichtiger Punkt für die Entsorgung ist im Jahr 2011 die so genannte Erzeugernummer (EZN). Diese Nummer wird von der unteren Abfallwirtschaftsbehörde auf formlosen Antrag jeder Werkstatt hin einmalig zugeteilt und wird auch im Rahmen der elektronischen Nachweisführung unbedingt benötigt.
Und hier bekommen Sie weitere Auskünfte:
PARTSLIFE GmbH
Martin-Behaim-Str. 2
63263 Neu-Isenburg
Telefon: 06102/81292-22
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