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Good Vibrations? Die “LärmVibrationsArbSchV” erfordert zur Umsetzung einiges an “Durchblick”
Alltag in der Kfz-Werkstatt: Ein Mechaniker bearbeitet mit dem Trennschleifer eine Karosserie. Während er brav seinen Gehörschutz trägt, haben seine Kollegen keinen aufgesetzt. Und wenn er lange mit seinem Werkzeug beschäftigt ist, muss er möglicherweise aufhören, bevor die ganze Arbeit getan ist. Grund sind die EG-Richtlinien 2002/44/EG “Vibrationen” und 2003/10/EG “Lärm”.
Seit März 2007 sind diese als Lärm und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) in deutsches Recht umgesetzt. Diese vermeintlich so unscheinbare Verordnung befasst sich mit der Auswirkung von Lärm und Vibrationen auf den Menschen. Und sie legt fest, wie er wirkungsvoll vor Gesundheitsschäden geschützt
werden kann. Dies betrifft zum einen die so genannten Hand-Arm-Vibrationen, verursacht durch die verschiedensten handgeführten Maschinen, und zum anderen Vibrationen, die den ganzen Körper betreffen, sowie natürlich den Lärm. Die Auswirkungen auf die von der Verordnung betroffenen Unternehmen sind unter Umständen enorm: Sie ist bereits bei nur einem einzigen Beschäftigten anzuwenden.
Ahnungslose Betriebe
Ende 2008 haben Untersuchungen der Arbeitsschutzbehörden im Regierungsbezirk Regierungsbezirk Oberbayern allerdings ergeben, dass in weniger als der Hälfte der oberbayerischen Betriebe mit vorhandener Vibrationsgefährdung die Verordnung überhaupt bekannt war. Doch die “LärmVibrationsArbSchV” benennt verschiedene Sachverhalte ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit und fordert zwingend einen Fachkundigen zur Abschätzung der Gefährdung. Und schließlich
sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen zu dokumentieren. Eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema ist also angebracht.
Die Lärm- und Vibrationsbelastung wird auf einen Arbeitstag von acht Stunden bezogen. Die Verordnung legt Auslösewerte fest, ab deren Erreichen der Arbeitgeber tätig werden muss.Genau festgelegte Höchstwerte sind nicht zu überschreiten. Verantwortlich für deren Einhaltung ist der Unternehmer. Das Überwachen der Maßnahmen obliegt den zuständigen Arbeitsschutzbehörden und den Berufsgenossenschaften.
Die Auslösewerte können schnell erreicht werden. Ein Beispiel: Der Katalog repräsentativer Lärm- und Vibrationsdaten, kurz “KarLA” www.las-bb.de/karla belegt, dass bei der Arbeit mit einem elektrisch betriebenen Trennschleifer je nach Typ bereits nach 36 Minuten der Auslösewert erreicht ist. Nach weiteren 108 Minuten ist für diesen Tag Schluss mit dem Trennschleifen, denn dann ist der Höchstwert erreicht, der so genannte Expositionsgrenzwert. Der dabei entstandene Lärm ist hier noch gar nicht berücksichtigt. Das kann deshalb dazu führen, dass die Beschäftigten nicht mehr einen vollen Arbeitstag mit einer Maschine arbeiten dürfen, sondern nur noch für eine gewisse Stundenzahl. Daher stellt sich vielen Betrieben die Frage, wie sie die Verordnung wirtschaftlich vertretbar umsetzen können.
Was ist zu tun?
Zunächst ist es ratsam, sich von der zuständigen Berufsgenossenschaft beraten zu lassen. Der Ansprechpartner dort ist der “Technische Aufsichtsdienst”,
in manchen BGs auch als “Präventionsdienst” bezeichnet. Die Fachleute wissen in der Regel auch, wie und wo der vorgeschriebene Fachkundige
zu finden ist, wenn der Betrieb zu klein ist, um auf eine bestellte Fachkraft oder einen Betriebsarzt zurückgreifen zu können.
Daneben besteht die Möglichkeit, Vibrationsdosimeter einzusetzen, wie sie beispielweise Grammer oder Wölfel Messsysteme anbieten. Allerdings finden sich bei Internetsuchmaschinen unter dem Stichwort “Vibrationsdosimeter” noch etliche weitere
Anbieter. Manche offerieren Geräte, die auch die Vibrationseinleitung über die Füße registrieren. Mit den Dosimetern lassen sich die tatsächlichen Gegebenheiten präzise erfassen und dokumentieren.
Die ermittelten Beschleunigungswerte sind jedem einzelnen Beschäftigten nach Einwirkungsdauer zuzuordnen. Diese stimmt allerdings selten mit der täglichen Arbeitszeit und der Benutzungsdauer überein. Bei einem Acht-Stunden-Tag eines Kfz-Mechanikers ist die Einwirkdauer die Zeit, die er tatsächlich etwa mit der Schleifmaschine
arbeitet. Wenn er die Schleifscheiben austauscht, so fällt das unter die Benutzungsdauer. Beim Überschreiten des Auslösewerts muss der Arbeitgeber eine verständliche Unterweisung der Beschäftigten vor der Aufnahme der Tätigkeit vornehmen. Dies ist auch regelmäßig zu wiederholen. Außerdem hat der Arbeitgeber eine
medizinische Beratung sowie eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Und er muss ein Programm technischer und organisatorischer
Maßnahmen nach dem Stand der Technik ableiten, festlegen und auch ausführen. Die Dokumentation aller Vorgänge gehört ebenfalls zu dem “Gesamtpaket”.
Um gerade kleine und mittlere Unternehmen beim Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen, steht unter http://bb.osha.de unter “Publikationen” die Broschüre “Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen – Arbeitshilfe für die Praxis” als pdf-Download bereit.
Quelle: Krafthand 1-2/2010
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