Startseite Die truckpower und ihre Standorte Das große truckpower Technik-Portal Lieferprogramm, Angebote, Online-Kataloge... Veranstaltungstermine, neue Produkte, Gesetze und Aktuelles aus der Branche Sitemap Impressum
 

Diese Seite weiterempfehlen     



AUweh: Probleme bei der AU nach Leitfaden 4

Wie so oft, wenn es neue Verordnungen und neue Arbeitsabläufe gibt, läuft es anfangs nicht immer rund. So auch bei der Abgasuntersuchung. Obschon der AU-Leitfaden 4 seit dem 1. Dezember 2008 gilt, gibt es immer noch Unsicherheiten. Die NKWpartner-Redaktion hat beim ASA-Verband nachgefragt, was es damit auf sich hat.

“Mit der Einführung des AU-Leitfadens 4 wird die Abgasuntersuchung nicht abgeschafft, wie manche meinen oder behaupten. Vielmehr werden mehr als bisher die Funktionalitäten der On-Board-Diagnose (OBD) in den AU-Ablauf mit einbezogen”, erklärt Harald Hahn, Vizepräsident des ASA-Verband (Bundesverband der Hersteller und Importeure von Automobil-Service Ausrüstungen e. V.) und Vorsitzender des ASA-Arbeitskreises Diagnose.
Ein zweistufiges Prüfverfahren verkürzt die AU, indem es auf Informationen aus der OBD zugreift, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa dass alle unterstützten Readiness-Codes auch abgearbeitet und generiert wurden. Ist dies nicht der Fall, ist auch weiterhin eine vollständige AU mit Endrohrmessung fällig. “Ob das verkürzte Prüfverfahren zum Einsatz kommt oder nicht, entscheidet nicht der AUPrüfer, sondern das AU-Gerät”, erklärt Hahn.

Um die bestehenden Unsicherheiten auszuräumen, hat der AK-Vorsitzende die wichtigsten Punkte für die NKWpartner-Leser zusammengestellt.

Leitfaden 4 auch für Lkw und Transporter?
Wenn das zulässige Gesamtgewicht des “Prüflings” mehr als 3,5 Tonnen beträgt beziehungsweise die Fahrzeuge (Lkw und Transporter) nach der EU-Richtlinie 2005/55 zugelassen sind, gilt der AU-Leitfaden 4 ebenfalls - allerdings nur, wenn der Fahrzeughersteller das Pkw-Prüfverfahren (Prüfverfahren 3.6 nach Leitfaden 4) verbindlich für das betreffende Nutzfahrzeug vorschreibt. Dazu muss der Fahrzeughersteller an die Gerätehersteller, die Lieferanten von AU-Solldaten sowie Prüforganisationen Informationen zur eindeutigen Identifikation des Fahrzeuges anhand der Fahrzeugdokumente, sowie Informationen zu den NOx-Fehlercodes liefern.




Dies ist notwendig, da bei Nutzfahrzeugen, die mit einer NOx-Reduktionseinrichtung ausgestattet sind, ein Fehlerspeichereintrag für 400 Tage oder 9.600 Betriebsstunden erhalten bleiben muss. Löscht beispielsweise die Werkstatt nach einer Reparatur oder beim Service den Fehlerspeicher, wird in diesem Fall nur die MI-Lampe gelöscht. “Ein solches Fahrzeug würde bei der herkömmlichen AU als “nicht bestanden” durchfallen”, erklärt Hahn. Deshalb müsse der Prüfer anhand der Informationen des Fahrzeugherstellers für dieses Prüfverfahren die AU per Hand von “nicht bestanden” in “bestanden” umwandeln und dies mit dem Eintrag “NOx relevanter Fehlereintrag” bestätigen.

Wie prüfen?
Auf die Frage, ob der Prüfer einen nach EU 2005/55 zugelassenen Lkw nach dem Prüfverfahren OBD prüfen darf, obwohl der Hersteller dieses nicht ausdrücklich vorgeschrieben hat, antwortet Hahn mit einem eindeutigen “Nein”. Dies gelte selbst dann, wenn der Lkw beim Kommunikationsaufbau zu erkennen gibt, dass dieser mit OBD bestückt und prüfbar wäre. “Ein solcher Lkw darf nur nach AU-Leitfaden 2 geprüft werden”, so der AK-Chef.
Fällt überdies bei der Sichtprüfung eine leuchtende MI-Lampe auf, dann gilt die AU als “nicht bestanden” - allerdings nicht wegen der OBD-Prüfung über die Kommunikationsschnittstelle, sondern wegen der Sichtprüfung. “Der Fahrzeughersteller muss ausdrücklich das Prüfverfahren vorschreiben und hierzu auch alle notwendigen Solldaten wie die eindeutige Identifikation, NOx relevante Fehlercodes et cetera veröffentlichen”, erklärt Hahn.
Umgekehrt bedeute dies aber auch, dass ein Fahrzeug durchfällt (“AU nicht bestanden”), wenn der Fahrzeughersteller das Prüfverfahren nach 3.6 – also Prüfung nach OBD – vorschreibt und der Fehlerspeicher Fehlercodes enthält, die nicht in der vom Fahrzeughersteller veröffentlichten Liste der NOx Fehlercodes enthalten sind.




Solldaten regelmäßig aktualisieren
Überdies empfiehlt der ASA-Arbeitskreisvorsitzende, das regelmäßige Aktualisieren der AU-Solldaten nicht zu vernachlässigen. Hierzu gebe es eindeutige gesetzliche Richtlinien. Im Bundesverkehrsblatt Nr. 7/2006 etwa findet man in der “Richtlinie für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase ……” unter Absatz 3 “Voraussetzung für die Anerkennung” im Unterabsatz 3.3.2 die Maßgabe: “Zur laufenden Untersuchung der für die Durchführung der SP und/oder AU ……verantwortlichen Personen ……sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem neuesten Stand zu halten”. Der Unterabsatz 3.3.2.3 präzisiert den Terminus “Unterlagen”: “Technische Daten und Prüfanleitungen der Fahrzeug- und/oder Bremsen- und/oder Bremsgerätehersteller zur Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK im Umfang der jeweiligen Anerkennung”.
“Nachdem die AU-Solldaten in der Regel zweimal jährlich von den Datenlieferanten aktualisiert werden, sollten die Daten beim Anwender nicht älter als ein Jahr sein”, rät ASA-Vizepräsident Hahn.


Quelle: NKWpartner 3/2009 (September 2009)




← Zurück zur vorherigen Seite     Zur News-Seite →